Paragraf 19 EEG regelt, wie Strom aus erneuerbaren Energien vergütet wird. Anlagenbetreiber können entweder eine Marktprämie für die Direktvermarktung, einen Mieterstromzuschlag oder eine Einspeisevergütung für die lokale Versorgung erhalten. Erfahre mehr über § 19 EEG und wie er die Marktintegration erneuerbarer Energien stärkt und das Stromsystem flexibler und nachhaltiger gestaltet.